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Anchor: Allgemeine_Annahmebedingungen

Allgemeine Annahmebe­dingungen

Grundsatz
  • Grundsätzlich gelten die Anlieferbedingungen bzw. Betriebsordnungen des jeweiligen AVAG-Betriebes.
  • Abfälle sind sortiert anzuliefern.
  • Beanstandungen zur Materialdeklaration und/oder Gewichtserfassung müssen bei der Anlieferung umgehend bei den Mitarbeitenden vor Ort angebracht werden. Rückwirkende Überprüfungen und Anpassungen sind aus betrieblichen Gründen nicht möglich.
Sicherheitshinweise auf den Entsorgungszentren
  • Auf den AVAG-Entsorgungszentren herrscht ein striktes Feuerverbot.
  • Aus Sicherheitsgründen bleiben Kinder unter 12 Jahren im Auto.
  • Die Fahrgeschwindigkeit ist anzupassen (Tempolimit: 10 Km/h).
  • Weisungen des Personals sind jederzeit zu befolgen.
  • Die AVAG-Entsorgungszentren werden videoüberwacht (mehr dazu: avag.ch/impressum).
Preise, Zahlungs- und Anlieferbedingungen
  • Preise und Anlieferbedingungen von nicht aufgeführten Abfällen können telefonisch unter 033 226 57 11 eingeholt werden.
  • Preisanpassungen infolge behördlicher Verfügungen oder Marktveränderungen bleiben vorbehalten.
  • Die Anlieferungen von Privatkunden sind in bar, mittels Twint, Post-, Bank- oder Kreditkarte zu bezahlen. Die Bezahlung gegen Rechnung ist nicht möglich.
  • Aus Sicherheitsgründen können 1000er-Banknoten nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen werden.
Anlieferung Grünmaterial
  • Bei verunreinigten Grünmaterialanlieferungen behält sich die AVAG vor, das Material zum Tarif für «Hauskehricht und Sperrgut» anzunehmen.
  • Für die Bündelung von Grünmaterial darf nur Naturfaserschnur (bspw. Hanfschnur) verwendet werden, die zu 100 % biologisch abbaubar ist.
  • Neophyten gemäss «schwarzer Liste» sowie Blacken und weitere problematische Pflanzen sind von der Annahme als Grüngut ausgeschlossen und müssen somit als Hauskehricht entsorgt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.infoflora.ch.
Begleitscheinpflichtige Abfälle
  • Die Entsorgung von begleitscheinpflichtigen Abfällen erfordert in der Regel nähere Abklärungen. In gewissen Fällen bedarf es einer zusätzlichen Bewilligung der Behörden.
  • Bitte nehmen Sie frühzeitig (ca. zwei Wochen vor der geplanten Anlieferung) mit uns Kontakt auf. Die notwendigen Abklärungen (Abfalldeklaration, Materialanalyse, Besichtigung vor Ort usw.) müssen vorgängig erfolgen und werden nach Aufwand verrechnet.
  • Hier erklären wir Ihnen, was Sie bei EGI und VeVA-Begleitscheinen beachten sollten.
Sonderabfälle aus Gewerbe (Annahme nur im EZ Jaberg)
  • Am Samstag wird kein gewerblicher Sonderabfall angenommen.
  • Gewerblicher Sonderabfall kann aufgrund der Betriebsbewilligung nur im EZ Jaberg angenommen werden. Ausgenommen sind: Kleinmengen bis max. 20 kg nicht branchenspezifischer Sonderabfälle aus Kleingewerbe (bis zehn Vollzeitstellen). Diese können, analog zu Sonderabfällen von Privatpersonen, auf allen AVAG-Entsorgungszentren angenommen werden und sind von der VeVA-Begleitschein Pflicht ausgenommen.
  • Der Transporteur ist für die Einhaltung der geltenden Vorschriften (ADR / SDR / VeVA / usw.) verantwortlich.
  • Der Abgeberbetrieb ist für die korrekte Deklaration der Sonderabfälle sowie für die Erstellung der notwendigen Dokumente verantwortlich.
  • Bei der Anlieferung müssen Gewerbekunden einen VeVA-Begleitschein vorweisen.
  • Für die Erstellung eines VeVA-Begleitscheins ist eine VeVA-Betriebsnummer notwendig. Diese kann beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) beantragt werden. Wird die VeVA-Betriebsnummer ausnahmsweise durch die AVAG beantragt, werden pro Stück CHF 50.00 inkl. MwSt. verrechnet.
  • Fehlende VeVA-Begleitscheine können ausnahmsweise kostenpflichtig durch die AVAG erstellt werden. Pro Stück werden CHF 50.00 inkl. MwSt. verrechnet.
  • Hier erklären wir Ihnen, was Sie bei EGI und VeVA-Begleitscheinen beachten sollten.
Anchor: Annahmebedingungen_KVA

Annahmebedingungen
Kehrichtverwertungs­anlage Thun

Kontrolle
  • Anlieferungen sind durch die Kunden zu deklarieren. Die notwendigen Begleitpapiere
    sind vollständig ausgefüllt vorzulegen. Auf Verlangen können weitere Informationen zu einzelnen Lieferungen erhoben und registriert werden. Die AVAG ist jederzeit berechtigt, im Rahmen der Qualitätssicherung eigene Stichproben / Kontrollen durchzuführen.
Für die thermische Verwertung zugelassene Abfälle
  • Gemischte Siedlungsabfälle
  • Sperrgut (max. Abmessungen: 200 x 200 x 50 cm)
  • Vierkanthölzer (max. Abmessungen: 5 x 5 x 300 cm)
  • Gewerbeabfälle
  • Brennbare Bau- und Produktionsabfälle
  • Kunststoffrohre (max. 300 cm Länge)
  • Kunststofftanks, -fässer und -kanister (ohne Inhalt und zerschnitten)
  • Kunststofffolien (lose, ungerollt und geschnitten, max. Stückgrösse: 1 m²)
  • Kunststoffbänder und -rollen (zerkleinert und radial aufgeschnitten, max. Länge: 100 cm)
  • Nur auf Anfrage: Kunstrasen und Sportplatzbeläge aus Gummigranulat (max. Stückgrösse: 1 m²)
  • Nur auf Anfrage: Teer- / Bitumenbahnen (Dachpappen) (max. Stückgrösse: 1 m², max. Dicke: 2 cm)
Für die thermische Verwertung nicht zugelassene Abfälle
  • Inerte Bauabfälle
  • Bausperrgut
  • Metalle
  • Elektrogeräte (bspw. Kühlgeräte, Haushaltkleingeräte, Leuchtstoffröhren, Büro- und Unterhaltungselektronik)
  • Abfälle aus Elektroinstallationen
  • Explosive / leicht entzündliche Abfälle (bspw. Lösungsmittel, Druckbehälter, Munition, Feuerwerk, Gasflaschen)
  • Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (bspw. Heizöl, Benzin, Diesel oder andere Gemische)
  • Abfälle, die zu Staubexplosionen neigen (bspw. Schleifstäube, Mehle)
  • Batterien und Akkumulatoren
  • Fahrzeugbereifungen
  • Abfälle, die wegen ihres chemischen oder physikalischen Verhaltens die Anlage gefährden (bspw. Karbid, Sprengstoffe, Karbonfasern, Magnesium)
  • Tierische Abfälle (bspw. Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle)
  • Radioaktive Abfälle (bspw. radioaktive Abfälle aus medizinischen Anwendungen und aus der Forschung)
  • Nicht genehmigte Sonderabfälle
Für die thermische Verwertung zugelassene Sonderabfälle (spezielle Abfälle)
  • Sie haben spezielle Abfälle, die Sie zur fachgerechten, wirtschaftlichen und umweltgerechten Entsorgung in unsere Kehrichtverwertungsanlage liefern möchten:
  • Für diese Abfälle muss in jedem Fall eine Entsorgungsgenehmigung vorliegen, die via internetbasierte Entsorgungsgenehmigung EGI des Kantons Bern zu beantragen ist.
  • Ein EGI können Sie via www.egi.apps.be.ch bestellen.
  • Bei Fragen zum Thema EGI sowie für die Anforderung allfälliger Login-Daten wenden Sie sich an das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (www.be.ch/awa).
  • Wichtig: Bitte nehmen Sie zwingend Kontakt mit unseren Mitarbeitenden auf, bevor Sie ein Gesuch via EGI einreichen. Eine ordentliche Geschäftsabwicklung kann sonst aufgrund von systemtechnischen Gegebenheiten seitens EGI nicht gewährleistet werden. Sie erreichen uns unter 033 226 57 11.
  • Für die Erstellung von Begleitscheinen verweisen wir auf die Seite www.veva-online.ch.
  • Hier erklären wir Ihnen, was Sie bei EGI und VeVA-Begleitscheinen beachten sollten.
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Anchor: Annahmebedingungen_Deponien

Annahmebedingungen Deponien (Typ D und E)

Zur Deponierung zugelassene Abfälle (spezielle Abfälle)
  • Sie haben spezielle Abfälle, die Sie zur fachgerechten, wirtschaftlichen und umweltgerechten Entsorgung in unsere Deponien D oder E liefern möchten:

    • Für diese Abfälle muss in jedem Fall eine Entsorgungsgenehmigung vorliegen, die via internetbasierte Entsorgungsgenehmigung EGI des Kantons Bern zu beantragen ist.
    • Ein EGI können Sie via www.egi.apps.be.ch bestellen.
    • Bei Fragen zum Thema EGI sowie für die Anforderung allfälliger Login-Daten wenden Sie sich an das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (www.be.ch/awa).
    • Wichtig: Bitte nehmen Sie zwingend Kontakt mit unseren Mitarbeitenden auf, bevor Sie ein Gesuch via EGI einreichen. Eine ordentliche Geschäftsabwicklung kann sonst aufgrund von systemtechnischen Gegebenheiten seitens EGI nicht gewährleistet werden. Sie erreichen uns unter 033 226 57 11.
    • Für die Erstellung von Begleitscheinen verweisen wir auf die Seite www.veva-online.admin.ch.
    • Hier erklären wir Ihnen, was Sie bei EGI und VeVA-Begleitscheinen beachten sollten.
Zur Deponierung nicht zugelassene Abfälle
  • Metalle
  • Elektrogeräte (bspw. Kühlgeräte, Haushaltkleingeräte, Leuchtstoffröhren, Büro- und Unterhaltungselektronik)
  • Abfälle aus Elektroinstallationen
  • Explosive / leicht entzündliche Abfälle (bspw. Lösungsmittel, Druckbehälter, Munition, Feuerwerk, Gasflaschen)
  • Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (bspw. Heizöl, Benzin, Diesel oder andere Gemische)
  • Abfälle, die zu Staubexplosionen neigen (bspw. Schleifstäube, Mehle)
  • Batterien und Akkumulatoren
  • Fahrzeugbereifungen
  • Abfälle, die wegen ihres chemischen oder physikalischen Verhaltens die Anlage gefährden (bspw. Karbid, Sprengstoffe, Karbonfasern, Magnesium)
  • Tierische Abfälle (bspw. Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle)
  • Radioaktive Abfälle (bspw. radioaktive Abfälle aus medizinischen Anwendungen und aus der Forschung)
  • Weitere (Liste nicht abschliessend)
Anlieferbedingungen
  • Der Anlieferer haftet für falsche Angaben auf den Begleitpapieren.
  • Die Abfallstoffe werden durch das Betriebspersonal am Eingang, resp. bei der Entladung am Abladeplatz kontrolliert.
  • Stimmen die abgekippten nicht mit den deklarierten Abfällen überein, behält sich die AVAG vor, die Abfälle auf Kosten des Anlieferers zurück- bzw. abzutransportieren oder eventuell notwendige Zusatzbehandlungen vorzunehmen.
  • Die Kosten für allfällig notwendige Laboranalysen von speziellen Abfallstoffen gehen zulasten des Auftraggebers. Die Notwendigkeit einer Analyse liegt im alleinigen Ermessen der AVAG.
  • Anlieferungen von Chargen > 300 to müssen in jedem Fall vorgängig (mind. drei Arbeitstage im Voraus) mit der AVAG abgesprochen werden.
Verhalten auf den Deponien
  • Das Betreten und Befahren der Zufahrtsstrassen und des Deponiegeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Die AVAG lehnt jegliche Haftung für Sach- und Personenschäden ab.
  • Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
  • Die Entladestelle ist signalisiert.
  • Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen auf den Deponien ist untersagt.
  • Auf dem gesamten Areal ist jegliches Feuern strengstens verboten.
  • Nach Beendigung des Kippvorgangs ist der Deponiekörper sofort zu verlassen.
  • Für Schäden, die durch Nichtbeachten der vorliegenden Richtlinien verursacht werden, haftet der Anlieferer vollumfänglich.
Anchor: Annahmebedingungen_Halle_683

Annahmebedingungen
Recyclingzentrum «Halle 683» Thun

Kontrolle
  • Anlieferungen sind durch die Kunden zu deklarieren. Die AVAG behält sich vor, zweifelhafte oder unbekannte Abfallstoffe zurückzuweisen.
  • Abfälle sind sortiert anzuliefern. Mehraufwände durch verschmutzte Fraktionen werden in Rechnung gestellt.
  • Direktanlieferungen sind nur mit Fahrzeugen möglich, die kippen oder ausstossen können.
  • In Ausnahmefällen können Karton oder Papier in Pallettrahmen oder Boxen angeliefert werden (nur auf Voranmeldung/Termin). Dabei ist jedoch mit Wartezeiten zu rechnen.
  • Die AVAG ist jederzeit berechtigt, im Rahmen der Qualitätssicherung eigene Stichproben/Kontrollen durchzuführen.
Verhalten in der Halle 683
  • Die Halle 683 befindet sich auf dem Areal der Logistikbasis der Armee. Den Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Personals der LBA ist strikt Folge zu leisten.
  • Das Betreten und Befahren der Halle 683 erfolgt auf eigene Gefahr. Die AVAG lehnt jegliche Haftung für Sach- und Personenschäden ab.
  • Den Anweisungen des Betriebspersonals ist stets Folge zu leisten.
  • Die Entladestelle ist signalisiert.
  • Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen in der Halle 683 ist untersagt.
  • Auf dem gesamten Areal ist jegliches Feuer (insbesondere auch das Rauchen) strengstens verboten.
  • Nach Beendigung des Kippvorgangs ist die Halle 683 sofort zu verlassen.
  • Für Schäden, die durch Nichtbeachten der vorliegenden Richtlinien verursacht werden, haftet der Anlieferer vollumfänglich.
Anchor: Kontakt
Haben Sie Fragen?

Zur Beantwortung allfälliger Fragen und für ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.